Satzung

Die GRÜNE LISTE PFORZHEIM ist eine mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung nach dem Kommunalwahlgesetz.

§ 2     Ihr Sitz ist Pforzheim; ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Stadtgebiet von Pforzheim.

§ 3     Die GRÜNE LISTE PFORZHEIM strebt die Einflussnahme auf die Kommunalpolitik in Pforzheim im Sinne der in ihrem Programm niedergelegten Grundsätzen an.

         Sie beteiligt sich hierzu an Wahlen.

§ 4     Mitglied der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM kann jeder werden, der sich zu ihren Grundsätzen und ihrem Programm bekennt und keiner mit ihr konkurrierenden Partei oder Wählervereinigung angehört.

§ 5     Die Aufnahme in die GRÜNE LISTE PFORZHEIM erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Aufnahmeantrags. Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten beginnt 4 Wochen nach Annahme des Antrags. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann durch einfache Mehrheit des Vorstands erfolgen.

§ 6     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

         Bezahlt ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht, können die Mitglieder des Vorstands, nach vorheriger Mahnung, die Mitgliedschaft für beendet erklären.

         Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7     Jedes Mitglied der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM kann sich für die Wahl zur Kommunalwahl aufstellen lassen. Die Mitglieder wählen die Kandidatinnen und Kandidaten der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM für die Kommunalwahl.

         Jedes Mitglied der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM hat das Recht politische Initiativen und Vorschläge in den Vorstand oder in die Fraktion einzubringen. Über die Umsetzung entscheidet der Vorstand bzw. die Fraktion.

§ 8     Kandidatinnen und Kandidaten der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM für die Kommunalwahl müssen schriftlich erklären, dass sie sich den Grundsätzen, Zielen und dem Wahlprogramm der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM verpflichtet fühlen. Dies erfolgt in der Regel durch die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung.

         Auf Antrag des Vorstandes oder einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder, kann  die Mitgliederversammlung beschließen, die anwesenden Nichtmitglieder zu außerordentlichen Mitgliedern der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM für die Nominierungsversammlung zu ernennen und sie damit zu berechtigen, für die GRÜNE LISTE PFORZHEIM für die Kommunalwahl zu kandidieren. Wahlberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder.

§ 9     Die Organe der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

a) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen und ist öffentlich. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 8 Tage; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Frist 3 Tage.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzung, Programm und alle grundsätzlichen Belange der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM. Sie wählt und entlastet den Vorstand, wählt Kassenprüfer, entlastet den Kassierer und nimmt den Kassenbericht zur Kenntnis. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder; eine schriftliche Vertretung ist unzulässig.

Im Rahmen des Kommunalwahlkampfes kann die Mitgliederversammlung Entscheidungen über die Verwendung von Werbemitteln, den Ablauf von Veranstaltungen, etc. auf eine Wahlkommission übertragen, in der Mitglieder und Kandidaten der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM vertreten sind.

b) 1. Der Vorstand der GRÜNEN LISTE PFORZHEIM wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, diese legt die Zahl seiner Mitglieder in der nächsten Wahlperiode fest. Der Schriftführer und der Kassierer werden aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Zwei Vorstände gemeinsam vertreten die GRÜNE LISTE PFORZHEIM nach außen.

Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder der Gemeinderatsfraktion oder im Vorfeld von Wahlen die designierten Mitglieder mit der Führung der Aufgaben des Vorstandes betrauen.

2.  Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

3.  Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.

4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5.  Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet der Vorstand selbst.

§ 10    Alle Gremien sind beschlussfähig, wenn eine ordentliche Einladung ergangen ist. Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes satzungsgemäß festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02. März 2009 beschlossen.


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